Wir sind Mitglied der Royal Metall Unie.
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“In allen Fällen, in denen wir als Anbieter oder Lieferant auftreten, finden die ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE Anwendung auf unsere Angebote, an uns erteilte Aufträge und mit uns geschlossene Verträge. Diese AGB sind bei der Geschäftsstelle der Rechtbank Rotterdam hinterlegt worden.”
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE
Allgemeine Geschäftsbedingungen, ausgegeben von der Koninklijke Metaalunie (Unternehmensverband für kleine und mittlere Unternehmen in der Metallindustrie),
bezeichnet als ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE, am 01. Januar 2014 bei der Geschäftsstelle der Rechtbank Rotterdam hinterlegt.
Ausgabe der Koninklijke Metaalunie, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein, Niederlande.
Koninklijke Metaalunie
Artikel 1: Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen kommen für alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt, für alle Verträge, die es abschließt und für alle Verträge, die sich daraus ergeben könnten, zur An-wendung, dies alles, sofern das Mitglied der Metaalunie Anbie-ter bzw. Lieferant ist.
1.2. Das Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen anwen-det, wird als Auftragnehmer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen, überwiegen die Bestimmungen des Vertrags.
1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Metaalunie verwendet werden.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.
2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnun-gen und dergleichen zur Verfügung stellt, kann der Auftrag-nehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird er darauf sein Angebot basieren.
2.3. Die in dem Angebot angegebenen Preise gelten für Lieferung ab Fabrik, „ex works“, Niederlassungsort des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Die Preise verstehen sich ohne Um-satzsteuer und Verpackung.
2.4. Wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht annimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebots entstanden sind, in Rechnung zu stellen.
Artikel 3: Geistige Eigentumsrechte
3.1. Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte und alle gewerblichen Schutzrechte an den von ihm abgegebenen Angeboten, erteil-ten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-)Modellen, Software usw.
3.2. Die Rechte an den in Abs. 1 dieses Artikels genannten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Anfertigung Kosten in Rech-nung gestellt worden sind. Diese Daten dürfen ohne die vorhe-rige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftragneh-mers nicht kopiert, verwendet oder Dritten gegenüber offenge-legt werden. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fälli-ge Geldstrafe in Höhe von € 25.000. Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
3.3. Der Auftraggeber muss die ihm überlassenen Daten im Sinne von Abs. 1 auf erstes Verlangen und innerhalb einer vom Auf-tragnehmer gesetzten Frist zurückgeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftrag-nehmer eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von € 1.000 pro Tag. Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Schadenser-satz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
Artikel 4: Empfehlungen und erteilte Informationen
4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen, die er vom Auftragnehmer erhält, keinerlei Rechte ableiten, wenn sich diese nicht auf den Auftrag beziehen.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnun-gen usw. erteilt, kann der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags von deren Vollständigkeit und Richtigkeit ausgehen.
4.3. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen al-le Ansprüche Dritter in Bezug auf die Verwendung der durch den Auftraggeber oder in seinem Auftrag erteilten Empfehlun-gen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Mus-ter, Modelle und dergleichen.
Artikel 5: Lieferzeit/Ausführungsfrist
5.1. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist wird/werden durch den Auftragnehmer annähernd festgelegt.
5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder der Ausführungsfrist geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den Umständen, die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt sind, ausführen kann.
5.3. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist beginnt/beginnen erst, wenn über alle kommerziellen und technischen Details Über-einstimmung erreicht worden ist, wenn sich alle notwendigen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz des Auftragnehmers befinden, wenn die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und alle notwendigen Bedin-gungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt worden sind.
5.4. a. Wenn es sich um andere Umstände handelt, als dem Auf-tragnehmer bekannt waren, als er die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist festlegte, kann er die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängern, der erforder-lich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszufüh-ren. Wenn die Arbeiten nicht in die Planung des Auftrag-nehmers eingepasst werden können, werden diese ausge-führt, sobald seine Planung dies zulässt.
b. Wenn Mehrarbeit vorliegt, wird/werden die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer benötigt, um das dafür erforderliche Mate-rial und die erforderlichen Teile zu liefern(liefern zu lassen) und die Mehrarbeit auszuführen. Wenn die Mehrarbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst wer-den kann, wird diese ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.
c. Wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aussetzt, wird die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die Dauer dieser Aussetzung verlängert. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers einge-passt werden kann, werden die Arbeiten ausgeführt, so-bald seine Planung dies zulässt.
d. Wenn die Witterung die Durchführung der Arbeiten nicht zulässt, wird die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist um die dadurch entstandene Verzögerung verlängert.
5.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten, die der Auftrag-nehmer infolge einer Verzögerung der Lieferzeit und/oder Aus-führungsfrist gemäß Art. 5.4 aufwendet, zu erstatten.
5.6. Eine Überschreitung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist berechtigt in keinem Fall einen Anspruch auf Schadensersatz oder Auflösung.
Artikel 6: Risiko-Übergang
6.1. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik, „ex works“, Niederlassungsort des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Das Risiko der Sache geht zu dem Zeitpunkt über, an dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Sache zur Verfügung stellt.
6.2. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 1 dieses Artikels können der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport versorgt. In diesem Fall ob-liegt das Risiko für Lagerung, Be- und Entladung und Trans-port dem Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen die-se Risiken versichern.
6.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Auftragge-ber die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache in seinem Besitz hält, verbleibt das Risiko der auszu-tauschenden Sache bis zu dem Zeitpunkt, an dem er diese in den Besitz des Auftragnehmers übergeben hat, beim Auftrag-geber. Wenn der Auftraggeber die auszutauschende Sache nicht in dem Zustand liefern kann, in dem sich diese beim Ab-schluss des Vertrags befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.
Artikel 7: Preisänderung
7.1. Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der den Selbstkostenpreis bestim-menden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der nachstehenden Zeitpunkte zu zahlen:
a. wenn die Preiserhöhung auftritt;
b. zugleich mit der Zahlung der Hauptsumme;
c. bei der nächsten vereinbarten Rate.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Ver-pflichtungen auszusetzen, wenn er durch höhere Gewalt vo-rübergehend nicht im Stande ist, seine vertraglichen Verpflich-tungen dem Auftraggeber gegenüber zu erfüllen.
8.2 Unter höhere Gewalt wird unter anderem der Umstand ver-standen, dass die Lieferanten, Subunternehmer des Auftrag-nehmers oder durch den Auftragnehmer hinzugezogenen Transporteure ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, das Wetter, Erdbeben, Feuer, Stromstörung, Verlust, Diebstahl oder verlorene Werkzeuge oder Materialien, Stra-ßensperrungen, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen und Im-port- oder Handelsbeschränkungen.
8.3 Der Auftragnehmer ist nicht mehr zu einer Aussetzung berech-tigt, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit zur Erfüllung mehr als sechs Monate gedauert hat. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist mit unverzüglicher Wirkung kündigen, aber ausschließlich den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt worden ist.
8.4 Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft unmög-lich ist oder wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit unverzüglicher Wirkung zu kündigen, und zwar den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt worden ist.
8.5 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der Aussetzung oder Kündigung im Sinne dieses Artikels erlittenen oder noch zu erleidenden Schadens.
Artikel 9: Umfang der Arbeiten
9.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigun-gen, Befreiungen und sonstige Bescheide, die für die Ausfüh-rung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vorliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf seiner ersten Anfrage eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zuzusenden.
9.2. Im Preis für die Arbeiten sind nicht inbegriffen:
a. die Kosten für Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundamen-tierungs-, Maurer-, Tischler-, Stuckateur, Maler-, Tapezie-rer-, Reparatur- oder andere bautechnische Arbeiten;
b. die Kosten für den Anschluss an das Gas-, Wasser- und Elektrizitätsnetz oder andere infrastrukturelle Einrichtun-gen;
c. die Kosten für die Vermeidung oder Beschränkung von Schäden an Sachen, die sich auf oder in der Umgebung der Baustelle befinden;
d. die Kosten für den Abtransport von Material, Baumaterial oder Abfall;
e. Reise- und Aufenthaltskosten.
Artikel 10: Änderungen der Arbeiten
10.1. Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn:
a. der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbe-schreibung geändert wird;
b. die vom Auftraggeber erteilten Informationen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen;
c. die geschätzten Mengen um mehr als 10 % abweichen.
10.2. Mehrarbeit wird auf der Grundlage preisbestimmender Fakto-ren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrar-beit gelten.
Minderarbeit wird auf der Grundlage preisbestimmender Fakto-ren verrechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten.
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nach Wahl des Auftragneh-mers zu einem der nachstehenden Zeitpunkte zu zahlen:
a. wenn Mehrarbeit vorliegt;
b. zugleich mit der Zahlung der Hauptsumme;
c. bei der nächsten vereinbarten Ratenzahlung.
10.4. Wenn der Betrag der Minderarbeit den der Mehrarbeit über-steigt, darf der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der End-abrechnung 10 % des Unterschieds in Rechnung stellen. Die-se Bestimmung gilt nicht für Minderarbeit, die auf Verlangen des Auftragnehmers ausgeführt wird.
Artikel 11: Ausführung der Arbeiten
11.1. Der Auftraggeber veranlasst, das der Auftragnehmer seine Ar-beiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die be-nötigten Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie:
a. Gas, Wasser und Elektrizität;
b. Heizung;
c. ein abschließbarer trockener Lagerraum;
d. die durch das Arbowet [niederländisches Gesetz über Ar-beitsbedingungen] und die Arbo-Vorschriften vorgeschrie-benen Einrichtungen.
11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden infol-ge von Verlust, Diebstahl, Verbrennen und Beschädigung von Sachen des Auftragnehmers, Auftraggebers und Dritter, wie Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmte Materialien oder bei den Arbeiten benutztes Material, die sich an dem Ort befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem ande-ren vereinbarten Ort.
11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich adäquat gegen die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Risiken zu versichern. Dar-über hinaus hat der Auftraggeber das Arbeitsrisiko des zu ver-wendenden Materials zu versichern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Kopie der betreffen-den Versicherung(en) und einen Zahlungsbeweis der Prämie zuzusenden. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft den Schaden zur weiteren Behandlung und Abwicklung umgehend mitzuteilen.
11.4. Wenn der Auftraggeber seine in den vorigen Absätzen be-schriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt und die Ausführung der Arbeiten dadurch verzögert wird, werden die Arbeiten aus-geführt, sobald der Auftraggeber all seine Verpflichtungen nachträglich erfüllt und die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle sich für den Auftrag-nehmer aus der Verzögerung ergebenden Schäden.
Artikel 12: Übergabe der Arbeiten
12.1 Die Arbeiten gelten als übergeben, wenn:
a. der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt hat;
b. der Arbeitgeber die Arbeiten in Betrieb genommen hat. Wenn der Auftraggeber einen Teil der Arbeiten in Betrieb nimmt, gilt dieser Teil als übergeben;
c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten vollendet worden sind und der Auf-traggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob die Arbeiten genehmigt worden sind oder nicht;
d. der Auftraggeber die Arbeiten aufgrund kleiner Mängel o-der fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und der Ingebrauch-nahme der Arbeiten nicht im Wege stehen, nicht geneh-migt.
12.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht genehmigt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer darüber schriftlich unter Anga-be der Gründe in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, die Arbeiten nachträglich zu übergeben.
12.3. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen Ansprüche Dritter für Schäden an nicht übergebenen Teilen der Arbeiten, die durch den Gebrauch bereits übergebener Tei-le der Arbeiten verursacht worden sind.
Artikel 13: Haftung
13.1 Im Falle einer vertretbaren Pflichtverletzung ist der Auftrag-nehmer verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen nach-träglich zu erfüllen.
13.2 Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers aufgrund ir-gendwelcher gesetzlicher Vorschriften, beschränkt sich auf die Schäden, gegen die der Auftragnehmer aufgrund einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist. Sie überschreitet jedoch nie den Betrag, der im betreffenden Fall von dieser Versicherung ausgezahlt wird.
13.3 Wenn sich der Auftragnehmer aus welchem Grund auch immer nicht auf die Beschränkung gemäß Abs. 2 dieses Artikels beru-fen kann, ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (zzgl. MwSt.) begrenzt. Wenn der Vertrag sich auf Teile oder Teillieferungen bezieht, ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 15 % der Auftragssumme (zzgl. MwSt.) dieses Teils oder dieser Teillieferung begrenzt.
13.4 Für Schadensersatz kommt nicht in Betracht:
a. Folgeschaden, darunter beispielsweise Betriebsunterbre-chungsschaden, Produktionsausfall, Gewinnausfall, Transportkosten und Reise- und Aufenthaltskosten. Der Auftraggeber kann sich, falls möglich, gegen diese Schä-den versichern;
b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schä-den verstanden, die den Sachen, an denen gearbeitet wird, oder den Sachen, die sich in der Nähe des Ortes be-finden, wo gearbeitet wird, durch die Ausführung der Arbei-ten oder in deren Verlauf zugefügt werden. Der Auftragge-ber kann sich ggf. gegen diese Schäden versichern;
c. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder weisungsabhängigen Untergebe-nen des Auftragnehmers verursacht worden sind.
13.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an von dem oder im Namen von dem Auftraggeber gelieferten Materialien infol-ge nicht tauglich ausgeführter Bearbeitung.
13.6 Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr gegen al-le Ansprüche Dritter wegen Produkthaftung infolge eines Man-gels an einem Produkt, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert worden ist und das sich (auch) aus vom Auftragneh-mer gelieferten Produkten und/oder Materialien zusammen-setzt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erlittenen Schäden, einschließlich der (vollständigen) Abwehrkosten, zu ersetzen.
Artikel 14: Garantie und andere Ansprüche
14.1. Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Übergabe/Lieferung die gute Ausführung der vereinbarten Leistung. Wenn eine abweichende Garantiefrist vereinbart wurde, finden die anderen Absätze dieses Artikels auch Anwendung.
14.2. Wenn die vereinbarte Leistung untauglich war, wird der Auf-tragnehmer entscheiden, ob er diese Leistung nachträglich tauglich erbringt oder dem Auftraggeber für den betreffenden Teil der Rechnung kreditiert. Entscheidet sich der Auftragneh-mer dafür, die Leistung nachträglich tauglich zu erbringen, be-stimmt er selbst die Art und Weise und den Zeitpunkt der Er-bringung. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) aus der Bear-beitung von durch den Auftraggeber angeliefertem Material besteht, hat der Auftraggeber neues Material auf eigene Rech-nung und Risiko zu liefern.
14.3. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer wiederherzu-stellen oder zu ersetzen sind, hat der Auftraggeber ihm zuzu-senden.
14.4. Auf Rechnung des Auftraggebers gehen:
a. alle Transport- oder Versandkosten;
b. Kosten für Demontage und Montage;
c. Reise- und Aufenthaltskosten.
14.5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jederzeit die Gele-genheit zu geben, einen eventuellen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung nochmals durchzuführen.
14.6. Der Auftraggeber kann sich nur auf Garantie berufen, nach-dem er all seine Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegen-über erfüllt hat.
14.7. a. Keine Garantie wird geleistet für Mängel, die die Folge sind von:
– normalem Verschleiß;
– unsachgemäßer Benutzung;
– nicht oder falsch durchgeführter Wartung;
– Installation, Montage, Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder durch Dritte;
– mangelhaften oder ungeeigneten Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben worden sind;
– mangelhaften oder ungeeigneten vom Auftraggeber benutzten Materialien oder Hilfsmitteln.
b. Keine Garantie wird geleistet für:
– gelieferte Sache, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
– das Prüfen und Reparieren von Sachen des Auftrag-gebers;
– Teile, die unter die Fabrikgarantie fallen.
14.8. Die Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels fin-den entsprechend Anwendung auf eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Nichtleistung, Nichtkonformität o-der aus irgendwelchen anderen Gründen.
14.9. Der Auftraggeber kann Rechte gemäß diesem Artikel nicht übertragen.
Artikel 15: Reklamationen
15.1 Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Leistungs-mangel berufen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen, nach-dem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, beim Auftragnehmer reklamiert hat.
15.2 Der Auftraggeber hat die Reklamationen in Bezug auf die Hö-he des Rechnungsbetrags innerhalb der Zahlungsfrist schrift-lich beim Auftragnehmer einzureichen, da widrigenfalls alle Rechte erlöschen. Wenn die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage dauert, hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich zu reklamie-ren.
Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen
16.1 Nach Ablauf der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist ist der Auftraggeber verpflichtet, die Sache oder Sachen, die Gegen-stand des Vertrags ist/sind, am vereinbarten Ort abzunehmen.
16.2 Der Auftraggeber hat alle Mitwirkung, die in angemessener Weise von ihm verlangt werden kann, zu leisten, damit dem Auftragnehmer die Ablieferung ermöglicht wird.
16.3 Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers gelagert.
16.4 Bei Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Geldstrafe von € 250 pro Tag, mit einem Höchstbetrag von € 25.000. Diese Geldstrafe kann zusätzlich zu einem Scha-densersatz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden.
Artikel 17: Zahlung
17.1. Die Zahlung erfolgt am Standort des Auftragnehmers oder durch Überweisung auf ein durch den Auftragnehmer zu be-stimmendes Konto.
17.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zah-lung wie folgt:
a. bei Ladenverkauf gilt Barzahlung;
b. bei Ratenzahlung:
– 40% des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;
– 50% des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materi-als, oder wenn die Materiallieferung kein Teil des Auf-trags ist, nach Anfang der Arbeiten;
– 10% des Gesamtpreises bei Übergabe;
c. in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum.
17.3. Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er verpflichtet, statt Zahlung der vereinbarten Geld-summe auf Antrag des Auftragnehmers Naturalrestitution zu leisten.
17.4. Das Recht des Auftraggebers auf Verrechnung oder Ausset-zung seiner Forderungen gegen den Auftragnehmer ist ausge-schlossen, sofern keine Insolvenz des Auftragnehmers vorliegt oder die gesetzliche Schuldensanierungsregelung auf den Auf-tragnehmer Anwendung findet.
17.5. Ungeachtet der Tatsache, ob der Auftragnehmer die vereinbar-te Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftrag-geber dem Auftragnehmer gemäß dem Vertrag schuldet oder schulden wird sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. die Insolvenz des Auftraggebers oder Zahlungsaufschub beantragt wurde;
c. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
d. der Auftraggeber (die juristische Person) aufgelöst oder li-quidiert wird;
e. der Auftraggeber (die natürliche Personen) ein gerichtli-ches Insolvenzverfahren beantragt, entmündigt wird oder stirbt.
17.6. Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Zahlung erfolgt ist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zin-sen zu zahlen. Die Zinsen betragen 12% pro Jahr, entspre-chen jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Zinsberechnung gilt ein Teil eines Monats als voller Monat.
17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten ge-genüber dem Auftraggeber mit den Forderungen, die die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen an den Auf-traggeber haben, zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auf-tragnehmer berechtigt, seine Forderungen an den Auftragge-ber mit den Verbindlichkeiten, die die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber ha-ben, zu verrechnen. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit den Forderungen an die mit dem Auftraggeber verbundenen Un-ternehmen zu verrechnen. Mit „verbundenen Unternehmen“ wird gemeint: die Unternehmen, die zum selben Konzern im Sinne von Art. 2:24b BW [vgl. BGB] gehören, oder eine Beteili-gung im Sinne von Art. 2:24c BW.
17.8. Wenn innerhalb der vereinbarten Frist keine Zahlung erfolgt ist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche au-ßergerichtliche Kosten, mit einem Mindestbetrag von € 75.
Diese Kosten werden aufgrund der nachstehenden Tabelle be-rechnet (Hauptsumme mit Zinsen):
für die ersten € 3.000 15%
Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 6.000 10%
Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 15.000 8%
Für den darüberliegenden Betrag bis zu € 60.000 5%
Für den darüberliegenden Betrag ab € 60.000 3%
Die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn diese die vorgenannten Beträge überschreiten.
17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren die obsiegende Partei ist, gehen alle von ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgewendeten Kosten auf Rechnung des Auftraggebers.
Artikel 18: Sicherheiten
18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auf-traggeber verpflichtet, auf erstes Verlangen des Auftragneh-mers und nach seinem Ermessen ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu leisten. Wenn der Auftraggeber diese innerhalb der festgesetzten Frist nicht leistet, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aufzulösen und den Auftraggeber für seinen Schaden in Regress zu nehmen.
18.2. Der Auftragnehmer bleibt der Eigentümer der gelieferten Sa-chen, solange der Auftraggeber:
a. mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Ver-trag oder anderen Verträgen im Verzug ist oder in Verzug geraten wird;
b. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genann-ten Verträge hervorgehen, wie Schaden, Bußgelder, Zin-sen und Kosten, nicht bezahlt hat.
18.3. Solange die gelieferten Sachen vom Eigentumsvorbehalt er-fasst werden, darf der Auftraggeber diese außerhalb seiner üb-lichen Betriebsführung nicht belasten oder veräußern.
18.4. Der Auftragnehmer darf die gelieferten Sachen zurückholen, nachdem er seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat. Der Auftraggeber wird daran ohne Einschränkung mitwirken.
18.5. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Herausgabeverlangen Dritter ein Pfand- wie Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund in Besitz hat oder erhalten wird und für alle Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zu-stehen oder zustehen werden.
18.6. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer ihm die Sachen vertragsgemäß geliefert hat, seine Verpflichtungen er-füllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sa-chen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
Artikel 19: Auflösung
Wenn der Auftraggeber den Vertrag auflösen möchte, ohne dass Ver-zug seitens des Auftragnehmers vorliegt, und der Auftragnehmer dem zustimmt, wird der Vertrag in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz sämtlichen Vermögensschadens, wie Verluste, Gewinnausfall und Kostenauf-wand.
Artikel 20: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1. Das niederländische Recht findet Anwendung.
20.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Natio-nen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht; CISG) und anderer internationaler Regelungen, de-ren Ausschluss gestattet ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
20.3. Ausschließlich das niederländische Zivilgericht im Niederlassungsort des Auftragnehmers ist zuständig, über die Streitigkeiten zu ent-scheiden, sofern dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Der Auftragnehmer darf von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.